Rechtsprechung
BGH, 22.06.2011 - 2 StR 135/11 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,11944) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 250 Abs. 3 StGB
Minder schwerer Fall des Raubes - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Annahme eines minderschweren Falls des schweren Raubes bei Mitführen eines Messers in der Hand ohne Drohungsabsicht
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen für die Annahme eines minderschweren Falls des schweren Raubes bei Mitführen eines Messers in der Hand ohne Drohungsabsicht
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Wollte sich der Angeklagte selber stechen?
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.05.2008 - 3 StR 102/08
Schwerer Raub (gefährliches Werkzeug; Verwenden: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr …
Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 135/11
Die Tatsache, dass der Zeuge H. das Messer erkannte, führt zwar dazu, dass der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 6).
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12
Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bankraub mit Schreckschusspistole …
In der Strafjustiz wird die Verwendung von Scheinwaffen schon seit langem der Bedrohung mit geladenen Waffen gleichgestellt (seit BGHSt 38, 116; vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 18.08.2010 - 2 StR 295/10 - und 22.06.2011 - 2 StR 135/11 - Juris), wobei eine Drohungswirkung im Nachhinein verneint wird, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstandes schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt. - LG Essen, 28.04.2021 - 26 KLs 3/21
Körperverletzung, Unterbringung, Entziehungsanstalt
Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens angezeigt ist (BGH, Urteil vom 22.06.2011 - 2 StR 135/11). - LSG Baden-Württemberg, 13.02.2009 - L 6 VG 2210/12 In der Strafjustiz wird die Verwendung von Scheinwaffen schon seit langem der Bedrohung mit geladenen Waffen gleichgestellt (seit BGHSt 38, 116; vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 18.08.2010 - 2 StR 295/10 - und 22.06.2011 - 2 StR 135/11 - Juris), wobei eine Drohungswirkung im Nachhinein verneint wird, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstandes schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt.
- LG Flensburg, 20.12.2019 - II KLs 108 Js 10003/19
Strafverfahren u.a. gegen Heranwachsende wegen gemeinschaftlicher gefährliche …
Dafür ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des jeweiligen Täters in Betracht kommen, gleich, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, Urt. v. 22.06.2011 - 2 StR 135/11).